Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) von MAI H2O

 

Gültig ab 01.06.2006


1. Gültigkeit

 

1.1. Für alle Vertragsabschlüsse über Lieferung der Mai H2O werden die nachfolgenden Bedingungen vereinbart. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und zwar auch dann, wenn wir der Geltung von Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags sind nur in Schriftform wirksam.

Unsere Vertreter sind befugt, Geschäfte zu vermitteln. Sie sind nicht befugt, Zahlungen für uns in Empfang zu nehmen. Sämtliche Geschäfte sind in jedem Falle erst für den Auftragnehmer bindend, wenn sie dem Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden. Diese Bedingungen gelten auch ohne weitere Bezugnahme auf diese bei späteren Abschlüssen. Aufhebungen, Änderungen oder Nebenabreden sowie Zusagen von Mitarbeitern bedürfen schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers. Angaben in Prospekten und Anzeigen gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.

Alle Angebote sind freibleibend.


 2. Preise und Zahlungsbedingungen


2.1. Unsere Preise sind, wenn nicht anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, Netto-Preise ohne Umsatzsteuer. Wir berechnen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen. Netto-Preise und Umsatzsteuer sind Preisbestandteile.


2.2. Montagepreise sind in unseren Preisen enthalten, es sei denn, es geht aus dem Angebotstext eindeutig hervor, dass die Montageleistung im Angebotspreis nicht enthalten ist.


2.3. Ist einzelvertraglich ein Zahlungsplan vereinbart, so richtet sich die Fälligkeit der Zahlungen nach dem Zahlungsplan. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 5 Werktage nach Rechnungsdatum. Ist eine Fertigung nach Vorkasse (Teil- oder Ganzzahlung) vereinbart und wird diese Zahlung nicht erbracht, sind wir  berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz zufordern. Dies gilt auch, wenn auf Wunsch und mündliche Zahlungszusage vom Auftragsgeber, die Fertigung der Ware vor Zahlungseingang erfolgt.


2.4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Tag des Zahlungseingangs Verzugszinsen und sämtliche mit der Geltendmachung und Eintreibung der Forderung im Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere auch die Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros, zu berechnen.

Im Fall des Verzuges können wir, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, Zinsen in Höhe 8 % über dem jeweiligen Basissatzes der Europäischen Zentralbank belasten.


2.5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Fertigung auszusetzen. Ein vereinbarter Endmontagetermin muss neu verhandelt werden.


2.6. Die Aufrechnung von uns bestrittenen und noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft. Ein Zurückhaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung geltend machen.

 

2.7.  Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

3. Angebot


3.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Das heißt, ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir ein, uns vom Kunden zuvor übermitteltes, schriftliches Angebot, schriftlich annehmen. Wir sind berechtigt innerhalb 14 Tage ab Annahme des Angebots vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden erwachsen aus dem Rücktritt keine Ansprüche.

 

3.2. Sämtliche uns telefonisch oder schriftlich mitgeteilten Angaben wie Maße, etc. sind vom Kunden unverzüglich nachzuprüfen und soweit unrichtig zu beanstanden. Fehlerhafte Angaben seitens des Kunden gehen zu seinen Lasten.


3.3. Der Kunde hat, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist und wenn Pläne gefertigt wurden, diese Fertigungspläne zu prüfen und unterschrieben zurückzusenden. Soweit der Kunde Kaufmann ist, gelten diese geprüften Pläne als einzig verbindliche Bestell- und Auftragsgrundlage. Ist der Kunde kein Kaufmann, sind die geprüften Pläne nur hinsichtlich Ausführung verbindlich. Ungeprüfte Pläne, Zeichnungen und Absprachen sind in Ausführung, Maßen, Farben etc. nicht fertigungsverbindlich.

 

4. Lieferung, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit


4.1. Erfolgt die Lieferung mit Montage, so gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B, VOB/B.


4.2. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, die Sanierung nicht ausgeführt werden, so ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen und entstehenden Kosten zu übernehmen.


4.3. Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und der Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z.B. höhere Gewalt, ungünstige Witterungsbedingungen, Arbeitskämpfe, verzögerte Anlieferung durch den Zulieferer.

Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit kann der Auftraggeber nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen.


5. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung


5.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung unserer Ware, die immer für uns als Hersteller erfolgt (§950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen Waren steht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.


5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.


6. Gewährleistung, Haftung, Pflichtverletzung, Verjährung


6.1. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht.


6.2. Bei begründeten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl eine Nachbesserung. Mehrere Nachbesserungsversuche oder neue Lieferungen sind zulässig. Zur Behebung aller Mängel hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Wir können die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Unsere Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne unsere Zustimmung Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vornimmt, die mit dem geltend gemachten Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen.


6.3. Sind Nachbesserungen oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen. Ausgeschlossen sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers (vertraglich und außervertraglich) gegen uns und unsere Erfüllungshilfen, einschließlich Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, entgangenem Gewinn und aus der Durchführung der Gewährleistung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

Leichtes Verziehen, Aufquellen, Schwinden, Farbabweichungen oder Rissbildungen aufgrund von Spannungen im Holz sind werkstoffbedingt und berechtigen zu keiner Reklamation.


6.4. Wir können Mängelbeseitigungen verweigern, solange der Kunde nicht den Teil des Kaufpreises bzw. des Werklohnes entrichtet hat, der dem Wert in mangelfreiem Zustand entspricht.


6.5. Die falsche Inbetriebnahme, Bedienung und Behandlung der Sanierungsgegenstände befreien uns von der Mängelhaftung.


6.6. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche gelten auch für alle anderen Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadensersatzansprüche (vertraglich und außervertraglich), es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.


7. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand


7.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz in Langenbach.

  

7.2. Es gilt deutsches Recht.

 

7.3. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtsstand Ustersbach vereinbart.


7.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht wirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht entgegen.


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